Evangelische Grundschule Potsdam
Große Weinmeisterstraße 18
14469 Potsdam
Tel.: 0331-2803660 (Büro)
Fax: 0331-2803666
E-Mail: grundschule-potsdam@hoffbauer-bildung.de
Schulleitung: Holger Utpatel
Schulbüro: Stefan Schalinski
Schulträger: Hoffbauer gGmbH
Website des Schulträgers: www.hoffbauer-bildung.de
Redaktion der Website: Friederike Michalek
Verantwortliche Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD
Hoffbauer gGmbH
vertreten durch die Geschäftführer Frank Hohn und Hürgen Kraetzig
Hermannswerder 7
14473 Potsdam
Telefon: 0331 2313-100
E-Mail: info@hoffbauer-stiftung.de
Auftragsverarbeiter
Mit dem Webhosting und der technischen Betreuung dieser Seite ist die Firma
Jimdo GmbH
Stresemannstr. 375
22761 Hamburg
Germany
www.jimdo.com
beauftragt.
Grundsätzliches
Gesetzliche Grundlagen
Die Hoffbauer-Stiftung und ihre Tochtergesellschaften sind Mitglied im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg Schlesische Oberlausitz. Neben den Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unterliegen wir vorrangig den Regelungen des Datenschutzgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD). Das DSG-EKD wurde erlassen in Ausübung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der evangelischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Dieses Recht ist europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Artikel 91 und Erwägungsgrund 165 Verordnung EU 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie Artikel 17 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In Wahrnehmung dieses Rechts stellt dieses Kirchengesetz den Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung her und regelt die Datenverarbeitung im kirchlichen und diakonischen Bereich. Die Datenverarbeitung dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. Das Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse, alle weiteren kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die ihnen zugeordneten kirchlichen und diakonischen Dienste, Einrichtungen und Werke ohne Rücksicht auf deren Rechtsform (kirchliche Stelle).
Die novellierte Fassung des Gesetzes ist am 24.05.2018 in Kraft getreten.
Begriffsbestimmungen
Im Folgenden geben wir Ihnen zum besseren Verständnis eine Definition der verwendeten Begriffe. Die Begriffsbestimmungen sind Kapitel 1 §4 des DSG-EKD entnommen.
Im Sinne des DSG-EKD bezeichnet der Ausdruck:
"personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; identifizierbar ist eine natürliche Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind
"Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung
"Einschränkung der Verarbeitung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken
"Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen
"Pseudonymisierung" die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden
"Anonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können
"Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird
"verantwortliche Stelle" die natürliche oder juristische Person, kirchliche Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 oder sonstige Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet
"Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, kirchliche oder sonstige Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Stelle verarbeitet
"Empfänger" eine natürliche oder juristische Person, kirchliche oder sonstige Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht
"Dritter" eine natürliche oder juristische Person, kirchliche oder sonstige Stelle, außer der betroffenen Person, der verantwortlichen Stelle, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung der kirchlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten
"Einwilligung" jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist
"Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden
"Drittland“ einen Staat, in dem die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung findet
Ihre Rechte als betroffene Person
Ihre grundsätzlichen Rechte bezogen auf Ihre personenbezogenen Daten können Sie in Kapitel 3 §§16-25 DSG-EKD einsehen.
§ 16
Transparente Information, Kommunikation
(1) Die verantwortliche Stelle trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen, die nach diesem Kirchengesetz hinsichtlich der Verarbeitung zu geben sind, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Minderjährige richten.
(2) Die verantwortliche Stelle erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den §§ 19 bis 25.
(3) Die verantwortliche Stelle stellt der betroffenen Person Informationen über die ergriffenen Maßnahmen gemäß den §§ 20 bis 25 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist. Die verantwortliche Stelle unterrichtet die betroffene Person innerhalb von drei Monaten nach Eingang über eine Fristverlängerung zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
(4) Wird die verantwortliche Stelle auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet sie die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Informationen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann die verantwortliche Stelle sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden, oder ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 17
Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person auf Verlangen in geeigneter und angemessener Weise Folgendes mit:
1. den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle;
2. gegebenenfalls die Kontaktdaten der oder des örtlich Beauftragten;
3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
4. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten auf Verlangen folgende weitere Informationen zur Verfügung:
1. falls möglich die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung;
3. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
4. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte.
(3) Beabsichtigt die verantwortliche Stelle, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt sie der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, oder die Informationspflicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
§ 18
Informationspflicht bei mittelbarer Datenerhebung
(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person über die in § 17 Absatz 1 und 2 aufgeführten Informationen hinaus die zu ihr gespeicherten Daten mit, auch soweit sie sich auf Herkunft oder empfangende Stellen beziehen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Von dieser Verpflichtung ist die verantwortliche Stelle befreit, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.
§ 19
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über die zu ihr gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Auskunft muss folgende Informationen enthalten:
1. die Verarbeitungszwecke;
2. die Kategorien personenbezogener Daten;
3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind;
4. falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die verantwortliche Stelle oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
(2) Auskunft darf nicht erteilt werden, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss, oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird.
(3) Die Auskunft ist unentgeltlich.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
§ 20
Recht auf Berichtigung
(1) Unrichtige personenbezogene Daten sind auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu berichtigen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
(2) Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
§ 21
Recht auf Löschung
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist;
3. die betroffene Person ihre Einwilligung bezüglich der Verarbeitung ihrer Daten widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt;
4. die betroffene Person gemäß § 25 Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen;
5. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen der verantwortlichen Stelle notwendig ist;
6. die Löschung personenbezogener Daten verlangt wird, die bei elektronischen Angeboten, die Minderjährigen direkt gemacht worden sind, erhoben wurden.
(2) Hat die verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist sie gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft sie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stellen, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach kirchlichem oder staatlichem Recht, dem die verantwortliche Stelle unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die der verantwortlichen Stelle übertragen wurde;
3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 8 bis 9;
4. für im kirchlichem Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
5. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen sowie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten.
(4) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 22.
(5) Vorschriften über das Archiv- und Kirchenbuchwesen bleiben unberührt.
§ 22
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht gegenüber der verantwortlichen Stelle auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird von der betroffenen Person bestritten, und zwar für eine Dauer, die es der verantwortlichen Stelle ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
2. die Verarbeitung ist unrechtmäßig, die betroffene Person lehnt die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangt stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten;
3. die verantwortliche Stelle benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, die betroffene Person benötigt sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, oder
4. die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß § 25 eingelegt und es steht noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe der verantwortlichen Stelle gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen kirchlichen Interesses verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von der verantwortlichen Stelle unterrichtet, bevor die Einschränkung
aufgehoben wird.
(4) Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist.
(5) Vorschriften über das Archiv- und Kirchenbuchwesen bleiben unberührt.
§ 23
Informationspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
Die verantwortliche Stelle teilt allen Empfängern, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, jede Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 20 bis 22 mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die verantwortliche Stelle unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.
§ 24
Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einer verantwortlichen Stelle bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einer anderen verantwortlichen Stelle ohne Behinderung durch die verantwortliche Stelle, der die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder auf einem Vertrag beruht und
2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
Die betroffene Person kann verlangen, dass die personenbezogenen Daten direkt von der verantwortlichen Stelle einem anderen Dritten übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
(2) Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung kirchlicher Aufsicht erfolgt, die der kirchlichen Stelle übertragen wurde.
(3) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
§ 25
Widerspruchsrecht
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gemäß § 6 Nummer 1, 3, 4 oder 8 Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen eines Profilings.
(2) Der Widerspruch verpflichtet die verantwortliche Stelle dazu, die Verarbeitung zu unterlassen, soweit nicht an der Verarbeitung ein zwingendes kirchliches Interesse besteht, das Interesse einer dritten Person überwiegt oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
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Gemäß Kapitel 7 § 46 DSG-EKD hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei der kirchlichen Datenschutzaufsicht, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Vorschriften der EKD oder gegen andere Datenschutzvorschriften verstößt.
Für die Datenschutzaufsicht ist zuständig:
Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland
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